AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Pfeiffer GmbH & Co. KG
1. Geltung
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt), soweit der Auftraggeber ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die die Pfeiffer GmbH & Co. KG, Emmeliustrasse 21, 35614 Asslar (nachfolgend „Pfeiffer“ genannt) mit ihrem Vertragspartner (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Pfeiffer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
1.3. Pfeiffer richtet ihre Angebote ausschließlich an Unternehmer i.S.d. 14 BGB. Sie kann daher vor Vertragsschluss verlangen, dass der Auftraggeber seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist, z.B. durch die Angabe der UST-ID-Nr., oder durch sonstige geeignete Nachweise.
2. Angebot, Vertragsabschluss und Schriftform
2.1 Ist eine Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2.2 Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Pfeiffer nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Textform genügt die Übermittlung per Telefax.
2.3 Pfeiffer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr übergebenen und übersand¬ten Unterlagen oder Gegenständen (Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, usw.) vor. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen und Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Pfeiffer Dritten nicht zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
3. Preise und Zahlung
3.1 Die Preise gelten für den vereinbarten aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr-, Zusatz- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung und Transport (einschließlich etwaiger Mautgebühren), der gesetzli¬chen Umsatzsteuer, Energiekostenzuschlag, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2 Bei einem Auftrag von unter 100.- € (Kleinauftrag) werden anteilige Bearbeitungskosten in Höhe von 10.- € in Rechnung gestellt.
3.3 Die Gewährung und der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Forderungen von Pfeiffer aufgrund älterer fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind. Als Zahlungstag gilt dabei jedoch der Tag an dem Pfeiffer über das von Auftraggeber Gezahlte verfügen kann.
3.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche sind nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1 Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen von Pfeiffer sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Beginn der angegebenen Leistungs- bzw. Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2 Pfeiffer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialorder Energiebeschaf¬fung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, sofern Pfeiffer diese nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Pfeiffer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Pfeiffer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich ei¬ner angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Pfeiffer vom Vertrag zurücktreten.
4.3 Pfeiffer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
4.4 Gerät Pfeiffer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Pfeiffer auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser AGB beschränkt.
4.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, mangelfreie Ware abzunehmen und binnen der einzelvertrag¬lich vereinbarten Frist die Ware abzurufen. Versäumt er dies, gerät er in Annahmeverzug. Im Fall des Annahmeverzugs ist Pfeiffer berechtigt, entweder die Ware bei sich einzulagern und die hierfür anfallenden Lagergebühren dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, und gleichzeitig auf Vertrags¬erfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurück zu treten, oder die Ware nach den Vorschriften des BGB im Wege des Selbsthilfeverkaufs versteigern zu lassen und den Erlös zu hinterlegen.
5. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme
5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von Pfeiffer, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet Pfeiffer auch eine Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
5.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Pfeiffer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Pfeiffer dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.
5.3 Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
6. Sachmängel, Mängelansprüche
6.1 Angaben von Pfeiffer zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie die Darstellungen desselben sind maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Ab¬weichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Ver¬besserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Soweit das Gesetz gemäß § 439 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
6.3 Mängelansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat nach Ablieferung der Ware bzw. Abnahme des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktions¬fähigkeit zu untersuchen und Pfeiffer die festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen, schriftlich anzuzeigen.
6.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Pfeiffer, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
6.5 Die Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von Pfeiffer den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6.6. Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl von Pfeiffer auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
7. Haftung auf Schadensersatz
7.1 Die Haftung von Pfeiffer auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses §7eingeschränkt.
7.2 Pfeiffer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertrags-wesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf die der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf. Vertragswesentlich sind z.B. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers bezwecken.
7.3 Soweit Pfeiffer gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Pfeiffer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverlet¬zung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
7.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Pfeiffer für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal jedoch einen Betrag von € 5.000.000 je Schadens¬fall, maximal € 5.000.000 pro Jahr (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Betriebshaft¬pflichtversicherung), auch wenn es sich um Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Auf Verlangen übersendet Pfeiffer an den Auftraggeber eine Kopie der Versicherungspolice. Im Fal¬le einer Leistungsfreiheit des Versicherers, welche auf einer Obliegenheitsverletzung von Pfeiffer beruht, verpflichtet sich Pfeiffer, gegenüber dem Auftraggeber bis zur Höhe der Deckungssumme aus eigenen Mitteln einzustehen.
7.5 Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Pfeiffer.
7.6 Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung von Pfeiffer wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft
8.1 Pfeiffer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Geschäftsverhältnis vor. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehalts¬ware ist nicht zulässig. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist Pfeiffer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Pfeiffer ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebern – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Pfeiffer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich USt) sicherheitshalber ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Pfeiffer, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Pfeiffer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Auf Verlangen von Pfeiffer hat der Auftrag¬geber die Abtretung seinem Endkunden bekannt zu geben und Pfeiffer die zur Geltendmachung aller Rechte notwendigen Unterlagen, Rechnungen, etc. auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
8.4 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für Pfeiffer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, Pfeiffer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Pfeiffer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
8.5 Wird der Liefergegenstand mit anderen, Pfeiffer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Pfeiffer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftrag¬gebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber Pfeiffer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Pfeiffer.
8.6 Der Auftraggeber tritt Pfeiffer auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.7 Pfeiffer verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Pfeiffer.
8.8 Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist Pfeiffer berechtigt, vom Auftraggeber zum Zwecke der Besicherung der Zahlungsansprüche die Übergabe einer dem deutschen Recht unterliegenden unbefristeten, selbstschuldnerischen Erfüllungsbürgschaft eines Kreditinstituts, das in der Europäischen Union zugelassen ist, zu verlangen.
9. Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmungen
9.1 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Pfeiffer; Pfeiffer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
9.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kauf¬rechts (CISG).
9.3 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so bleibt hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Enthalten die AGB Regelungslücken gilt Gleiches.
Pfeiffer GmbH & Co. KG, Emmeliusstrasse 21, 35614 Asslar - Stand 06/2021.